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Rechtsgebiete

Patent

Deutsches Patent:

Das Patentrecht schützt technische Erfindungen, z. B. eine Vorrichtung, ein Verfahren oder einen Werkstoff und ist in Deutschland im Patentgesetz kodifiziert.

Nach § 1 (1) PatG werden Patente auf Erfindungen erteilt, die neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Ein weiteres Erfordernis, das heutzutage im Hinblick auf die stark zunehmende Zahl von Anmeldungen für Computer-implementierte Erfindungen (Softwarepatente) immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist das Erfordernis des technischen Charakters der Erfindung. Hierzu existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung.

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst im Patentrecht jede schriftliche oder mündliche Beschreibung, die der Öffentlichkeit zugänglich ist, sowie jede Benutzung im In- und Ausland (absoluter Neuheitsbegriff). Das bedeutet für den Einzelerfinder oder ein Unternehmen, dass eine Erfindung vor der Anmeldung zum Patent geheim zu halten ist, weil auch eine Veröffentlichung durch den Erfinder selbst – im Gegensatz beispielsweise zum Patentrecht in den USA - oder durch das Unternehmen einer Patenterteilung entgegen steht.

Das Patent zählt im Gegensatz zu dem Gebrauchsmuster zu den materiell geprüften Schutzrechten. Erst nach einem vom Patentamt durchgeführten erfolgreichen Prüfungsverfahren kommt es zur Patenterteilung.

Die Laufzeit des Patents beträgt maximal 20 Jahre ab der Anmeldung. Das Recht an dem Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Dies gilt auch für Angestellte als Erfinder in einem Unternehmen, wobei die Rechtsgrundlagen hierzu im umfangreichen Arbeitnehmererfindergesetz geregelt sind.

Europäisches Patent:

Das Europäisches Patentamt (EPA) mit Sitz in München bietet ein einheitliches Anmelde- und Erteilungsverfahren für alle Vertrags- und Erstreckungsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) an. Derzeit sind hierdurch 39 Staaten abgedeckt, die nicht nur alle Vertragsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (LINK) sondern darüber hinaus auch auf Länder wie Litauen und Lettland umfassen. Das einheitliche Anmelde-, Prüfungs- und Erteilungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt in den Verfahrenssprachen Deutsch, Englisch oder Französisch gestattet es, auf einfache Weise Patentschutz in den Vertragsstaaten in Europa zu erhalten. Nach Erteilung eines Europäischen Patents zerfällt dieses in einzelne nationale Patente für die Länder, die im Anmeldeverfahren bestimmt wurden. Daher ist hier eine Nichtigkeitsklage nur auf nationaler Ebene in den einzelnen Ländern, in denen das Europäische Patent nationalisiert worden ist, möglich.

Wie das deutsche Patent hat auch das Europäische Patent eine maximale Laufzeit von 20 Jahren ab dem Anmeldetag.

Internationales Patent:

Die internationale Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertag (PCT) ermöglicht es, Patentschutz in den PCT-Mitlgiedsstaaten zu erhalten. Das Internationale Büro in Genf der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), ist für internationale Patentanmeldungen zuständig. Die Recherche und das optionale Prüfungsverfahren werden von anderen Behörden, z. B. dem Europäischen Patentamt (EPA), durchgeführt. Das Ergebnis der internationalen Prüfung ist für eine Nationalisierung (z. B. in USA) und/oder Regionalisierung (z. B. EP) nicht bindend.